Aus aktuellem Anlass (stetiger Anstieg der Stromkosten) veröffentlichen wir eine Anordnung zur Regelung der Stromversorgung in den Jahren 1948/49.
Anordnung
zur Regelung der Stromversorgung in der sowjetischen Besatzungszone im Winterhalbjahr 1948/1949
Wir geben im folgenden die wichtigsten Auszüge aus der obigen Anordnung, die das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission am 19.11.1948 beschlossen hat und die wir wegen der angespannten Stromlage auch seitens der Haushaltungen wegen der neu festgesetzten Bestimmungen besonders zu beachten bitten:
Um die Elektroenergie in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands gleichmäßig zu verteilen und die Abschaltungen auf das notwendigste Maß herabzusetzen und dadurch gleichzeitig den Haushaltungen in den frühen Morgen- und Abendstunden den Strom in möglichst großem Umfange zur Verfügung zu stellen, wird für die Stromabnahme aus dem öffentlichen Stromversorgungsnetz und für Betriebe mit Eigenanlagen, die mit dem öffentlichen Netz gekuppelt sind und nicht im reinen Gegendruckbetrieb arbeiten, angeordnet:
Haushaltungen
In der Zeit von 7.30 – 12.30 Uhr soll werktags kein Strom entnommen werden. Die festgelegten Tagesstromkontingente dürfen nicht überschritten werden. Dieses gilt auch für Haushaltungen, die mit einem landwirtschaftlichen oder Gewerbebetrieb über einen gemeinsamen Zähler versorgt werden.
Strafbestimmungen
Bei Überschreitung der festgesetzten Kontingente oder Strombezugszeiten werden folgende Strafen festgesetzt: Haushaltungen. Wird bei einem Abnehmer Stromverbrauch während der Sperrzeit festgestellt, erhält er eine gebührenpflichtige Verwarnung. Im Wiederholungsfalle wird er mit Stromabschaltungen bis zu 14 Tagen, bei böswilliger Wiederholung bis zu 3 Monaten bestraft. Bei der ersten Überschreitung des Stromkontingents wird für jede mehr verbrauchte kWh der 10fache Tarifpreis, im Wiederholungsfalle der 100fache Tarifpreis erhoben. Hierzu kann bei böswilliger Wiederholung noch eine Sperrung der Stromzufuhr für die Dauer bis zu 3 Monaten treten.
Schlussbestimmungen
Die Durchführung und die Überwachung liegt bei der Deutschen Wirtschaftskommission und den Landesregierungen. Ausnahmen in Sonderfällen kann nur die Deutsche Wirtschaftskommission und die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landeslastverteiler zulassen. Die bisher geltenden Bestimmungen über die Festsetzung von Stom- und Leistungskontingenten nach SMAD-Befehl Nr. 24/1947 und Ergänzungsanordnungen bleiben durch diese Anordnung unberührt. Alle bisher von den Landesregierungen oder örtlichen Selbstverwaltungen erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, welche den gleichen Inhalt und Sinn der vorstehenden Anordnung betreffen, werden hierdurch ungültig.
Gültigkeit
Die vorstehende Anordnung ist am 19.12.1948 in Kraft getreten und gilt bis zum Tage der Einführung der Sommerzeit 1949.
Der Rat der Stadt Stendal – Abt. Wirtschaft –