Erbberechtigte Verwandte lassen sich durch testamentarische Verfügung aus dem Kreis der Erben ausschließen. Allerdings sichert der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Einen Pflichtteilsanspruch haben zum einen die leiblichen und adoptierten Kinder oder – für den Fall dass diese nicht mehr leben – die nachfolgende Generation der Enkel. Zum anderen sind die Ehegatten oder auch die eingetragenen Lebenspartner pflichtteilsberechtigt. Geschwister des Erblassers hingegen können keinen Pflichtteil geltend machen.
Ein völliger Ausschluss des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich. Möglich hingegen ist der Abschluss eines Vertrages zum Pflichteilsverzicht; fernerhin gibt es zudem durchaus Möglichkeiten zur Pflichtteilsminimierung.
Lassen Sie sich hierzu bitte eingehend beraten!