Der ideelle Wert von Fotos und Textnachrichten, die ein Verstorbener im Internet hinterlassen hat, ist für Trauernde oft von großer Bedeutung.
Allerdings fehlen im deutschen Erbrecht Regelungen zum digitalen Erbe; die meisten gesetzlichen Normen stammen noch aus dem vergangenen Jahrhundert.
Die Frage, ob digitale Inhalte überhaupt vererbbar sind, ist umstritten, auch weil das Gesetz hierauf keine rechtssichere Antwort findet. So wurde u.a. in einer Entscheidung eines Berufungsgerichts im Mai 2017 (streitgegenständlich waren Kontaktdaten, Fotos und letzte Gedanken einer Erblasserin) festgestellt, dass das Fernmeldegeheimnis über dem Erbrecht stehe und den Erben insoweit keine Zugang zum digitalen Erbe eingeräumt.
Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus.
Rechtssicherheit gibt es also bis dato nicht, um so wichtiger wäre es, schon zu Lebzeiten den digitalen Nachlass zu regeln. Nur so kann man letztendlich sicherstellen, dass nur bestimmte Personen zu den eigenen persönlichen Daten und Informationen Zugang haben.
Wer seinen digitalen Nachlass an bestimmte Personen vererben oder die Hinterbliebenen vor einer langwierigen und kostenintensiven Suche im Internet bewahren möchte, tut gut daran, vorzusorgen.
Im einzelnen:
- Schreiben Sie Ihre Zugangsdaten analog auf und bewahren Sie diese an einem sicheren Ort. Stellen Sie insoweit eine Übersicht Ihrer Accounts und Passwörter und notieren Sie diese z. B. in ein Adressbuch.
- Aktualisieren Sie regelmäßig diese Übersicht.
- Entscheiden Sie, wer im Todesfall Ihre Daten verwalten soll und klären Sie vorab mit dieser Person, ob diese bereit und in der Lage ist, den digitalen Nachlass zu verwalten.
- Geben Sie Ihre Zugangsdaten nicht an Dritte weiter; auch nicht Unternehmen, die digitale Nachlassverwaltung anbieten, da seriöse Anbieter keine Zugangsdaten anfordern.
- Google ermöglicht seinen Nutzern eine Regelung dahingehend, welche der eigenen Daten Sie wem hinterlassen wollen. Im sogen. „Inactive-Account-Manager“, welcher sich in der Kontoverwaltung befindet, kann man einen oder mehrere Namen hinterlegen und zudem genau bestimmen, welchen Teil des digitalen Nachlasses jemand erben soll.
- Facebook bietet seinen Nutzern an, das gespeicherte digitale Erbe zu Lebzeiten zu regeln. Über „Einstellungen“ und „Konto verwalten“ gelangt man zum Feld „Nachlasskontakt“. Hier besteht die Möglichkeit, festzulegen, wer im Todesfall den Account nutzen darf. Sobald Facebook vom Tod eines Users erfährt, wird der Account in einen sogen. „Gedenkkonto“ umgewandelt. Dann hat nur noch der Nachlasskontakt Zugang zu den Daten, allerdings mit begrenztem Zugriff. So kann beispielsweise der Erbe die hinterlassenen Nachrichten nicht lesen, verwalten oder löschen.
Auch materielle Werte im Internet können für Angehörige eines Verstorbenen wichtig werden, wenn es darum geht, den Nachlass zu ordnen. Wenn der Überblick mangels analoger Aufstellung fehlt, welche bezahlpflichtigen Angebote der Erblasser zu Lebzeiten genutzt hat, kann es für die Erben teuer werden. Digitale Abonnements können außerordentlich gekündigt werden, aber nur dann, wenn die Angehörigen von den bestehenden Verträgen auch tatsächlich Kenntnis haben.
Ob Erben Zugriff auf vom Erblasser bezahlte Inhalte haben, ist anbieterabhängig.
Wenn Angehörige/Erben auf den Account des Erblassers zugreifen oder ihn löschen lassen wollen, müssen sie die Sterbeurkunde, den eigenen Ausweis und regelmäßig auch den Erbschein vorlegen.